Was ist Unterstützung nach Krankenhausaufenthalt?


Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in der Regel eine Haushaltshilfe unter zwei Voraussetzungen:

  1. Wenn wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen wie ambulanter oder stationärer Vorsorge und Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist.
  2. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Auch hier besteht der Anspruch nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Manche Krankenkassen zahlen auch, wenn ältere oder gar keine Kinder im Haushalt leben. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen weitergehende Leistungen der Haushaltshilfe vorsehen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Zehn Prozent der täglichen Kosten für die Haushaltshilfe zahlt der Versicherte selbst, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Bei Haushaltshilfe im Rahmen von Schwangerschaft und Entbindungen entfallen die Zuzahlungen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Zum Nachlesen:

§38 SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung, Verordnung einer Haushaltshilfe

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